Unsere Stadtbuslinien
Die Stadtbuslinien werden von der Stadtwerken Cham GmbH betrieben. Die Ausführung erfolgt durch das Chamer Busunternehmen Baumgartner. Es werden die aktuellen VLC-Tarife angewandt.
Ihre Vorteile
- Geringe Kosten: Keine Anschaffungs-, Versicherungs- und Spritkosten wie beim Auto
- Zeit sparen: Wer nicht selbst fährt, hat Zeit für anderes
- Umwelt schonen
- Hohe Sicherheit
Das gesamte ÖPNV-Angebot im Landkreis und viele weitere nützliche Informationen und Apps finden Sie hier.
Für detaillierte Fahrplanauskünfte klicken Sie auf den Liniennamen.
Rufbus 915 – Dalking – Schlammering – Geigen – Prienzing – Cham
Rufbus 916 – Cham – Chammünster – Zandt – Vilzing – Staning – Cham
Rufbus 918 – Chamer – Umland
Nutzen Sie den ÖPNV auch für einfache Fahrten (z. B. Bringdienst mit dem Auto – zurück mit dem Bus).
Nutzen Sie die Drehscheiben Flosshafen und Bahnhof für Weiterfahrten mit Bus und Bahn. Hier bieten sich viele Umsteigemöglichkeiten und Kombinationen.
Erwerben Sie bei häufigerer Nutzung Zehner-, Monats- oder Jahreskarten (diese sind teilweise auch übertragbar). Auch die VLC-Netztageskarte (Einzelperson oder Familie) kann in den Bussen genutzt werden.
Machen Sie Ausflüge, Spaziergänge und Wanderungen im Landkreis Cham mit den vielfältigen und günstigen ÖPNV-Angeboten.
Bei Fragen oder Kritik wenden Sie sich bitte an die Stadtwerke Cham GmbH oder an das Busunternehmen Baumgartner.
Wir freuen uns Sie als Fahrgast begrüßen zu dürfen.
Auszug aus den Beförderungsbedingungen:
§ 9 Unentgeltliche Beförderung
(1) Die Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitperson
erfolgt nach Maßgabe der §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch –
(SBG IX).
(2) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich be-
fördert. Bei Kinderreisegruppen gilt § 29 Abs. (2).
(3) Polizeivollzugsbeamte in Uniform werden auf allen Linien, bei denen
der Tarif der VLC zur Anwendung kommt, unentgeltlich befördert.
(4) Mitarbeiter der Sicherheitswacht des Landkreises Cham werden
während der Ausübung ihres Dienstes (in Uniform) auf allen Linien, bei
denen der Tarif der VLC zur Anwendung kommt, unentgeltlich beför-
dert.
(5) Mit Einführung des Projektes „Gästekarten“ wird Urlaubsgästen aus
bestimmten teilnehmenden Gemeinden mit ihrem vereinbarten Gäste-
kartenmodell eine kostenlose Nutzung aller VLC-Verkehrsmittel er-
möglicht. Dieses Projekt steht allen interessierten Kommunen offen. Als
Mittler zwischen Kommunen und der VLC fungiert die Koordinierungs-
stelle, welche beim Landratsamt Cham angesiedelt ist. Die Gästekarten,
welche der Gast bei seinem Beherbergungsbetrieb erhält, haben eine
wellenförmige Perforation und gelten nur in Verbindung mit einem amt-
lichen Lichtbildausweis für jeden Gast ab dem 6. Lebensjahr während
des ausgestellten Gültigkeitszeitraumes. Auf der Rückseite der Gäste-
karte sind jeweils der Name des Inhabers, die Aufenthaltsdauer sowie
der Beherbergungsbetrieb benannt. Es wird zwischen folgenden Gäste-
karten (Logo GUTi oder VLC ist maßgebend) unterschieden:
GUTi-VLC-Gästekarte: Der Geltungsbereich beinhaltet das gesam-
te Tarifgebiet der VLC sowie das gesamte Bayerwald-Ticket-
Tarifgebiet
VLC-Gästekarte: Der Geltungsbereich hierfür entspricht dem des
VLC-Tarifgebietes (einschl. „B“ + „ S“).
(6) Der Jugendtarif wird Jugendlichen bis zur Vollendung des 23. Lebens-
jahrs, die nachweislich wohnhaft im Landkreis Cham sind und Schüler
von staatlichen, privaten, Fach- oder Berufsschulen (staatlich anerkannt,
auch dual), freiwilliges Jahr, Studenten an Hochschulen oder Universi-
täten sind, gewährt. Der Nachweis soll zusätzlich durch einen gültigen
Schüler- oder Studentenausweis erfolgen.
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen auch Teilnehmer von
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Schwerbehinderte bis
zur Vollendung des 23. Lebensjahr, welche weder eine Schule noch eine
Ausbildung belegen. Ein amtlicher Nachweis ist zu erbringen.
Der Geltungsbereich ist an Schultagen ab 14.00 Uhr, in den Bayrischen
Schulferien und Wochenende ohne Einschränkung.
Ein grundsätzlicher Anspruch für die unentgeltliche Beförderung ist da-
raus nicht ableitbar. Maßgeblich dazu sind die Höchsttarife der Allge-
meine Vorschrift (Satzung im ÖPNV) des Landkreises Chams (zu fin-
den auf der Internetseite: Landkreis-Cham.de).